Ihnen wurde gekündigt. Was tun?

Richtig reagieren bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

JC
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Jennifer Couto

Jennifer ist seit Januar 2020 als Rechtsberaterin für die Fortuna Rechtsschutzversicherung, eine Tochtergesellschaft von Generali, tätig. Sie erarbeitet pragmatische Lösungen in vielen Rechtsgebieten wie dem Miet-, Arbeits- und Konsumrecht.

Sie sind entlassen worden und fragen sich, wie Sie sich verhalten sollen? Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengestellt, die es jetzt zu berücksichtigen gilt. Zudem finden Sie hilfreiche Musterschreiben zum Herunterladen.

Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Privatwirtschaft

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Privatwirtschaft kann auf verschiedene Arten begründet werden. Klären Sie als Erstes ab, auf welche der folgenden Situationen Ihre Kündigung zutrifft:


Ordentliche Kündigung

Grundsätzlich gilt in der Schweiz bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen das Prinzip der Kündigungsfreiheit. Das heisst, es steht der Arbeitnehmerin ebenso frei wie dem Arbeitgeber, den Arbeitsvertrag jederzeit zu kündigen und unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfrist aufzulösen. Dies ist der Regelfall und in den meisten Fällen ist nichts dagegen einzuwenden, weder auf der Seite der arbeitgebenden noch auf der der arbeitnehmenden Person. Falls Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Ihren Arbeitsvertrag kündigen möchten, verwenden Sie einfach unser Musterschreiben.

Die Kündigungsfrist ist entweder dem Arbeitsvertrag, dem Rahmenvertrag, dem allfälligen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder schliesslich dem Obligationenrecht Artikel 335c OR zu entnehmen. Normalerweise arbeiten Sie bis zum Ende der Kündigungsfrist. Unter Umständen stellt Sie die Firma, bei der Sie angestellt sind, während der gesamten Dauer der Kündigungsfrist oder während eines Teils der Kündigungsfrist frei. In beiden Fällen ist aber der Lohn für die Zeit der Kündigungsfrist geschuldet. Ferien und Überstunden können durch eine Freistellung kompensiert sein.

 

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Missbräuchliche Kündigung

In Ausnahmefällen erachtet das Gesetz die Kündigung als missbräuchlich, nämlich falls der Kündigungsgrund unter den Katalog von Artikel 336 Absatz 1 und 2 des Obligationenrechts fällt. Eine missbräuchliche Kündigung liegt beispielsweise dann vor, wenn Sie die Auszahlung Ihrer zahlreichen angesammelten Überstunden verlangen und Ihnen der Arbeitgeber als Reaktion den Arbeitsvertrag kündigt. Das bezeichnet man als sogenannte «Rachekündigung».

Eine missbräuchliche Kündigung ist wirksam. Aber sie löst eine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers aus. Leider ist es oft sehr schwierig, den Beweis für eine missbräuchliche Kündigung zu erbringen. Sollten Sie über hinreichende Hinweise für eine missbräuchliche Kündigung verfügen, verwenden Sie unser Musterschreiben, um die Kündigung anzufechten.
 

Nichtige Kündigung

Eine Kündigung Ihrer Arbeitgeberin während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubs oder des Militärdienstes ist unwirksam. Bei einer Krankheit oder einem Unfall sind Sie während eines bestimmten Zeitraums geschützt. Dieser hängt von den Dienstjahren bei Ihrem Arbeitgeber ab (Artikel 336c OR). Ihr Arbeitgeber kann Ihnen während dieser sogenannten Sperrfrist nicht kündigen. Tut er es trotzdem, müssen Sie ihm mitteilen, dass die Kündigung nichtig ist. Unsere Mustervorlage hilft Ihnen, dieses Schreiben zu verfassen.

 

Eine Entlassung kann psychologisch und finanziell schwer belasten. Es ist entscheidend, die Basics zu kennen, um richtig reagieren zu können. Denn selbst die Kündigungsfreiheit in der Schweiz hat Grenzen.

Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung erfolgt ohne Berücksichtigung einer Kündigungsfrist und mit sofortiger Wirkung. Der Lohnanspruch endet unmittelbar. Die Kündigung ist sehr selten gerechtfertigt. Nämlich nur dann, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer durch das eigene Verhalten das Vertrauensverhältnis zur Arbeitgeberin dermassen zerrüttet, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Als Beispiele für ein solches Verhalten gelten: Straftaten am Arbeitsplatz, wiederholte oder generelle Arbeitsverweigerung, konkurrierende Tätigkeit, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Annahme von Schmiergeldern, Tätlichkeiten und Beleidigungen von Vorgesetzten, Arbeitskolleginnen und -kollegen, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Um festzustellen, ob das Fehlverhalten hinreichend schwerwiegend war, muss die Situation immer im Einzelfall betrachtet werden. Bestehen Zweifel an der Rechtfertigung Ihrer fristlosen Kündigung, legen Sie mit unserem Musterschreiben schriftlich Einspruch dagegen ein und verlangen von Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Begründung.


Tipps zum Vorgehen bei einer Kündigung

Unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder eine fristlose Kündigung handelt: Wir empfehlen Ihnen, eine schriftliche Begründung für die Kündigung zu verlangen. Dieses Dokument könnte Ihnen bei einem allfälligen Protest gegen die Kündigung nützlich sein. Beachten Sie bei der Anfechtung der Kündigung die Reaktionsfristen. Eine Kündigung mit Kündigungsfrist können Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist anfechten. Bei einer fristlosen Kündigung müssen Sie innerhalb von maximal drei Tagen nach der Mitteilung der Kündigung reagieren.

Auf jeden Fall empfehlen wir Ihnen, sofort nach der Entlassung mit der Arbeitssuche zu beginnen und sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) anzumelden. Andernfalls könnte Ihnen die Arbeitslosenkasse das Arbeitslosengeld kürzen. Kontaktieren Sie uns umgehend, wenn Sie Fragen haben. Wir beraten Sie kompetent bei rechtlichen Angelegenheiten.

 

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